Regelbedarfe
Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel, Kleidung und Ausgaben für Telefonie, Internet und Haushaltsstrom.
Die Regelbedarfe werden mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.Januar 2023 erhöht.
Regelbedarfe ab dem 01. Januar 2023
Regelbedarf für … |
Höhe |
Alleinstehende, Alleinerziehende |
502 Euro |
Volljährige Partner |
451 Euro |
Volljährige von 18-24 Jahre; |
402 Euro |
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14-17 Jahre |
420 Euro |
Kinder von 6-13 Jahre |
348 Euro |
Kinder von 0-5 Jahre |
318 Euro |
Mehrbedarfe
Im Rahmen der Gewährung von Bürgergels können Bedarfe berücksichtigt werden, die nicht vom Regelbedarf nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgedeckt sind. Diese sind grundsätzlich pauschaliert.
Nur die unabweisbaren, besonderen Bedarfe nach Absatz 6 und Absatz 6a sind - soweit sie angemessen sind - im tatsächlich angefallenen Umfang anzuerkennen.
Leistungen für Mehrbedarfe müssen nicht gesondert beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Mehrbedarf erst während des laufenden Leistungsbezugs eintreten. Die Mehrbedarfe sind Tag genau zu berücksichtigen. Die Summe der insgesamt zu berücksichtigenden Mehrbedarfe (ohne besondere Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 6, Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 6a und des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Absatz 7 SGB II) ist auf die Höhe des jeweils maßgebenden Regelbedarfs zu begrenzen (§ 21 Absatz 8).
Auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2) haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Absätze 2, 3 und 5 bis 7. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 sind nach Maßgabe des § 23 Nummern 2 und 3 anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person das 15. Lebensjahr vollendet hat und ihr Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden.
Mehrbedarfe können gewährt werden für:
- werdende Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt,
- Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden,
- Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
- Leistungsberechtigte, bei denen im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht,
- Schülerinnen oder Schüler, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben der Länder Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben,
- Leistungsberechtigte, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z. B. Warmwasserboiler oder Durchlauferhitzer) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden.
Einmalige Leistungen
Sind Leistungen die nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind. Dies betrifft Bedarfe für:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Die Leistungen werden auf Antrag erbracht.