Leistungen der Unterkunft und Heizung

Zu den Kosten der Unterkunft zählen insbesondere

  • die Grundmiete
  • anfallende Nebenkosten
  • Kosten der Heizung und für Warmwasser

Mit Einführung des Bürgergeldes werden bei erstmaliger Antragstellung die Kosten für die Grundmiete und den anfallenden Nebenkosten im ersten Jahr des Leistungsbezugs vollständig übernommen (Karenzzeit).

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt. Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach den durchschnittlichen Verbräuchen vergleichbarer Wohnungen (Bundesweiter Heizspiegel).

Bis zum 31.12.2023 besteht bei hohen Nachzahlungen für die Heizkosten oder Ausgaben für selbstbeschaffte Heizmittel die Möglichkeit, Bürgergeld für einen Monat zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu verwenden. Wenn nicht sicher ist, dass Sie das Geld auch entsprechend verwenden, können die Leistungen auf eigenen Wunsch oder durch das Jobcenter aufgrund rechtlicher Bestimmungen auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten geleistet werden.

Nach der Karenzeit von einem Jahr oder bei geplanten Umzügen wird nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse und der geltenden Richtwerte eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Kosten vorgenommen. Sollten die tatsächlichen Wohnkosten nicht angemessen sein, werden Sie aufgefordert, diese Kosten zu senken. Sollten Sie die Kosten nicht durch einen Umzug oder auf andere Weise senken, werden nach einer Frist von sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter Coburg Stadt im Rahmen der Berechnungen als Bedarf berücksichtigt.

Stromkosten sind keine Kosten der Unterkunft, sondern in den Regelbedarfen enthalten.

Neben diesen Grundsicherungsleistungen besteht kein Anspruch auf Wohngeld!

Wohnungswechsel
Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig vom zukünftigen örtlich zuständigen Träger eine Zusicherung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.

 

Auszug bei den Eltern
Bei Umzug aus dem elterlichen Haushalt sind zusätzliche Besonderheiten zu beachten: Eine Kostenübernahme für Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft wird für Unverheiratete ohne eigenes Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres nur für den Fall übernommen, dass vor dem Umzug eine entsprechende Kostenzusage seitens der Behörde eingeholt worden ist.

Diese Zusage wird grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt, z.B. wenn nachweislich schwerwiegende soziale Gründe gegen das Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen oder der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geboten erscheint.

Eine vorherige Kostenzusage ist nur für den Fall entbehrlich, dass Ihnen die Einholung aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war.

Ohne Kostenzusage werden zukünftig keine Kosten der Unterkunft in Ihrer Berechnung berücksichtigt.

Sonderbedarf (Darlehen)
Anspruch auf Sonderbedarf kann gegeben sein, wenn und soweit in besonderen Lebenslagen ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Bedarf entsteht und Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist. In solchen besonderen Notsituationen kann eine Sachleistung (Anschaffungswert) oder Geldleistung als Darlehen gewährt werden.

Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von maximal 10% (ab 01.07.2023 5%) mit der als Bedarf anerkannten monatlichen Gesamtregelleistung (aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) getilgt.

Für Eigenheimbesitzer, die ihr Haus oder ihre Wohnung tatsächlich auch selbst bewohnen, werden die nachgewiesenen Hauslasten (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Brandversicherung, Wassergeld, Kanalgebühren usw.) sowie Darlehenszinsen (in keinem Fall aber Tilgungsleistungen) bis zu den Höchstbeträgen der Leistungen für die Unterkunft bei Mietwohnungen übernommen.

Sie sind verpflichtet, die Abrechnung Ihrer Heizkosten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dem Jobcenter vorzulegen. Die Abrechnung kann die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters oder die Jahresverbrauchsabrechnung Ihres Energieversorgers sein. Wenn Sie Ihre Heizmaterialien selbst beschaffen, können Sie eine Heizungshilfe beantragen. Anträge hierfür erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter Coburg Stadt.

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