Einkommen und Vermögen

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch das Vermögen.

Sie müssen Vermögen und Einkommen vollständig in den Antragsunterlagen angeben. Ob und wie viel davon zu berücksichtigen ist, entscheidet allein das Jobcenter nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und die von weiteren Personen im Haushalt zu überprüfen.

 

Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab Ihrer Antragstellung zufließt. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft Ihre Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Anhand des von Ihnen angegebenen Einkommens ermittelt Ihr Jobcenter die hiervon abzuziehenden Absetzungs- und Freibeträge und errechnet so Ihr anzurechnendes Einkommen. Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen.

Vom Einkommen abzuziehende Beträge und Freibeträge sind unter anderem:

  • die darauf entfallenden Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen,
  • nach dem Einkommenssteuergesetz geförderte Beiträge zur Altersvorsorge,
  • Werbungskosten (z.B. Fahrkosten, doppelte Haushaltsführung),
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten und
  • Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.

Wenn Sie aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, wird dieses grundsätzlich auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Die Freibeträge sorgen aber dafür, dass Sie am Ende mehr Geld zur Verfügung haben als ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Wichtig:Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.

  • Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
  • Zusätzlich bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
  • Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
  • Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Ab 01.07.2023 treten Änderungen in folgender Form bei der Anrechnung von Einkommen ein:

  • Bei einem Erwerbseinkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden.
  • Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
  • Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.

 

Vermögen
Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

 

 

 

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